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5.3 Erbschaft und Testament
Wer stirbt, ohne eine Verfügung von Todes wegen zu
hinterlassen, wird nach den bestehenden gesetzlichen
Regelungen, d. h. der gesetzlichen Erbfolge beerbt. Die
gesetzliche Erbfolge stellt aber nur ein juristisches Auffangnetz
dar. Keineswegs ist das gesetzliche Erbrecht
in der Lage, eine maßgeschneiderte, auf die Interessen
der Erblasserin oder des Erblassers und der nahen Angehörigen
in jedem Fall passende Regelung zu gewährleisten.
Gleichwohl sterben nach wie vor ca. 70 % aller
Deutschen, ohne eine Verfügung von Todes wegen zu
hinterlassen. Die Folgen sind häufig unnötiger Streit
in der Familie, kostspielige Erbauseinandersetzungen,
unnötige Erbschaftssteuern usw. Deshalb gilt es, die
typische Testamentphobie zu überwinden. Im Prinzip
kann eine Verfügung von Todes wegen auf zwei Arten
errichtet werden:
Zum einen durch eine handgeschriebene privatschriftliche
Verfügung von Todes wegen oder durch ein von einem
Notar entworfenes und beurkundetes Testament.
Den meisten Mitbürgerinnen und Mitbürgern ist nicht
bekannt, dass ein notariell beurkundetes Testament im
Regelfall einen Erbschein ersetzt. Ein Erbschein ist bei
einem einseitigen Testament doppelt so teuer wie ein
notariell beurkundetes Testament. Wenn Ehegatten
gemeinsam verfügen, erspart das notarielle Testament
in beiden Erbfällen jeweils einen Erbschein. Meistens
ist also im Ergebnis ein notarielles Testament finanziell
günstiger als ein privatschriftliches. Bei einem privatschriftlichen
Testament ist zudem die Gefahr groß, dass
es – aus welchen Gründen auch immer- verschwindet,
verlegt wird, usw. Besonders schlimm ist, dass ca. 90 %
aller Testamente inhaltlich falsch sind und damit Anlass
zu Streitigkeiten bieten.
Neben den Notaren, die für die Beratung, den Entwurf
und die Beurkundung der Verfügung von Todes wegen
zuständig sind, können Sie sich auch durch Rechtsanwälte
beraten lassen, die sich als Fachanwälte für Erbrecht
einem besonderen Prüfungsverfahren unterzogen
haben.
■■ Kontakte: Notare und Rechtsanwälte
(insbesondere Fachanwälte für Erbrecht)
Rechtsanwaltskammer Hamm
Telefon: 0 23 81/98 50 00
5. Sonstige Beratung