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5.2 Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung kann jeder Mensch seine
Wünsche und Vorstellungen für den Fall formulieren,
dass er seinen Willen als Patient nicht mehr selbst äußern
kann.
Während die/der Verfügende hinsichtlich des Inhaltes
einer Patientenverfügung weitgehend frei ist, muss sich
aus der Patientenverfügung zwingend ergeben, für
welche Fälle die Unterlassung oder der Abbruch von
Behandlungen, ärztlichen Eingriffen therapeutischer
und diagnostischer Art sowie eine künstliche Ernährung
gewünscht ist. Eine Patientenverfügung sollte in gesunden
Tagen errichtet werden, um sich u. U. gegen eine
nicht gewünschte Lebens- und Sterbeverlängerung am
Lebensende zur Wehr zu setzen. Die Ablehnung oder
der Abbruch einer Behandlung betrifft jedoch nicht die
Leidens- und Notlinderung sowie die Sterbebegleitung
durch den Arzt und das Pflegepersonal.
■■ Kontakt: Sozialdienst kath. Frauen
Hochsauerland e.V. –
Betreuungsbüro Sundern
Inpetto
Hauptstraße 111, 59846 Sundern
Do. von 14.00–16.00 Uhr
Telefon: 0 29 33/90 93 25-50
E-Mail: btg.sundern@
skf-hochsauerland.de
Anwaltskanzlei
Wesendahl & Bradenbrink
Hauptstraße 154
59846 Sundern
/www.ra-wesendahl.de
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