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5. Sonstige Beratung
5.1 Gesetzliche Betreuung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht
Wenn jemand seine Angelegenheiten aufgrund von
Krankheit, Unfällen oder Behinderung nicht mehr selbst
wahrnehmen kann und die notwendigen Angelegenheiten
auch nicht durch unterstützende Maßnahmen
von Familienangehörigen, Bekannten, sozialen Diensten
oder Bevollmächtigten besorgt werden können,
kann eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden.
Das Wesen der gesetzlichen Betreuung besteht darin,
dass für eine volljährige Person ein gesetzlicher Vertreter
(= Betreuer) bestellt wird. Hierbei handelt es sich
nicht mehr wie früher um eine Entmündigung oder Vormundschaft,
sondern die Geschäftsfähigkeit des Betreuten
bleibt weitgehend erhalten.
Die Betreuung umfasst auch nicht mehr automatisch
alle Lebensbereiche, sondern wird für die Bereiche
eingerichtet, für die tatsächliche Hilfe benötigt wird.
Dies kann z. B. sein: Vermögensvorsorge, Gesundheitsvorsorge,
Wohnungsangelegenheiten u. ä. Die
betreute Person behält dabei ein Selbstbestimmungsrecht,
soweit sie einsichts- bzw. einwilligungsfähig ist.
Die Betreuung kann eine nahestehende Person, ein/e
Verwandte/r oder Bekannte/r übernehmen. Wenn eine
solche ehrenamtliche Person nicht zur Verfügung steht,
kann das Amtsgericht auch eine/n Berufsbetreuer/in
(freiberufliche/r Betreuer/in), eine/n Vereinsbetreuer/in
oder eine/n Behördenbetreuer/in bestellen.
Die Betreuungsverfügung eröffnet dem betroffenen
Menschen die Möglichkeit, schriftlich für den Fall der
Betreuungsanordnung Vorschläge hinsichtlich der
Person des vom Gericht zu bestellenden Betreuers zu
machen. Eine Betreuungsverfügung ist eine Willenserklärung,
in der jemand für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit
und der Bestellung einer Betreuerin bzw.
eines Betreuers Bestimmungen trifft. Eine solche Verfügung
sollte schriftlich abgefasst und einer Person des
Vertrauens übergeben werden, die im Betreuungsfall
zur Abgabe an das Vormundschaftsgericht verpflichtet
ist. Die Betreuungsverfügung kann auch bei den
persönlichen Unterlagen aufbewahrt werden, wobei
sichergestellt werden sollte, dass sie im Betreuungsfall
auch aufgefunden wird. Das Vormundschaftsgericht
hat den Vorschlägen des Betroffenen zur Person des
Betreuers zu entsprechen, wenn nicht der Vorschlag im
Einzelfall seinem Wohl zuwider läuft.
Die Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Element des
Selbstbestimmungsrechts alternder Menschen. Mit
einer Vorsorgevollmacht können sie Personen ihres Vertrauens
die Erlaubnis erteilen, alle oder aber bestimmte
Aufgaben für sie wahrzunehmen bzw. Entscheidungen
für sie zu treffen, falls sie dazu nicht mehr in der Lage
sind. Eine umfassende Vorsorgevollmacht kann die
Bestellung einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen
Betreuers entbehrlich machen.
■■ Kontakt: Sozialdienst kath. Frauen
Hochsauerland e.V. –
Betreuungsbüro Sundern
Inpetto
Hauptstraße 111, 59846 Sundern
Do. von 14.00–16.00 Uhr
Telefon: 0 29 33/90 93 25-50
E-Mail: btg.sundern@
skf-hochsauerland.de
/skf-hochsauerland.de
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